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§ 22 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG)

In den Fällen des § 63 BNatSchG und des § 21 dieses Gesetzes hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.