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§ 19 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbBNatSchAG – Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes enteignet werden:

  1. 1.

    Grundstücke in Naturschutzgebieten,

  2. 2.

    Grundstücke in Nationalparken,

  3. 3.

    Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG oder des § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes befinden,

  4. 4.

    Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.

(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.