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§ 96 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 96 HmbBG – Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag des Senats dessen Präsident oder Präsidentin. Sie unterliegt den sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Einschränkungen.

(4) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet

  1. 1.

    durch Zeitablauf,

  2. 2.

    wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen das Mitglied berufen worden ist, oder

  3. 3.

    wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen es in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.

§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.