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§ 95 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 8 – Landespersonalausschuss

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 HmbBG – Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen Mitgliedern und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ständige Mitglieder sind die Staatsrätin oder der Staatsrat als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die ranghöchste leitende Beamtin oder der ranghöchste leitende Beamte der für das Personalwesen zuständigen Behörde. Diese werden im Verhinderungsfall durch die gesetzlich oder durch Geschäftsordnung allgemein bestimmten Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. Die sechs weiteren ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Senat auf die Dauer von drei Jahren berufen; von diesen jeweils vier auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften. Die vom Senat berufenen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Absatz 1 sein.