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§ 89 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 5. – Personalakten (§ 50 BeamtStG)

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 HmbBG – Übermittlung von Personalakten und Auskunft an nicht betroffene Personen

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landespersonalausschuss für seine Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen anderen Behörden, anderen öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Dienstes übermittelt und von diesen im Auftrag des weiterhin verantwortlichen Dienstherrn weiter verarbeitet werden, soweit sie

  1. 1.

    für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, des Altersgeldes, der Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,

  2. 2.

    für die Prüfung und Durchführung der Buchung von Einzahlungen von den Betroffenen oder von Auszahlungen an die Betroffenen,

  3. 3.

    für die Durchführung von Auswertungen nach § 85 Absatz 6 Satz 1,

  4. 4.

    für die überwiegend automatisierte Erledigung sonstiger Aufgaben für Zwecke nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe

erforderlich sind.

(3) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen und Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a bis 8e HmbVwVfG) dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG auch die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten im Wege der Auskunft übermittelt werden. Die Beamtin oder der Beamte erhält hierzu eine schriftliche Information.

(4) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.