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§ 84 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 4. – Fürsorge

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HmbBG – Reise- und Umzugskosten

(1) Die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte,

  2. 2.

    Ruhestandsbeamtinnen und -beamte,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,

  4. 4.

    in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte,

  5. 5.

    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen

sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind, als dass sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind.