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§ 5 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbBG – Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen; es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehat oder innehatte. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt auch nach Anrechnung von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Ämter der Besoldungsordnung B und die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden. (1)

(3) Nicht unter Absatz 1 fallen

  1. 1.

    Ämter beim Rechnungshof,

  2. 2.

    Ämter bei der Bürgerschaft,

  3. 3.

    Ämter, die von § 37 erfasst werden, sowie

  4. 4.

    Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

  2. 2.

    in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(5) Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(6) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder ihm zuvor übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, so beginnt eine neue Probezeit. Die Probezeit in dem zuvor übertragenen Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens sechs Monate betragen hat.

(7) Die Beamtin oder der Beamte ist

  1. 1.

    mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,

  2. 2.

    mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder

  3. 3.

    mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.

(8) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn sie oder er seine Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.

(9) Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 1 lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 56) ist Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt einer Leiterin oder eines Leiters einer öffentlichen Schule nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Februar 2014 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen worden ist, dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen.