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§ 37 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG)

Der Senat kann Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:

  1. 1.

    Staatsrätin oder Staatsrat,

  2. 2.

    Leiterin oder Leiter der Pressestelle des Senats oder Stellvertreterin oder Stellvertreter,

  3. 3.

    Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident.