§ 18 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Laufbahn
§ 18 HmbBG – Einstellung
Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
- 1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
- 2.
für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder
- 3.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.