§ 122 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen
§ 122 HmbBG – Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren
Die Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.