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§ 117 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 117 HmbBG – Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Auf die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an staatlichen Hochschulen, die als solche in das Beamtenverhältnis berufen werden (beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen), sind die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder im Hamburgischen Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160), in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt ist.