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§ 116 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 6. – Körperschaften

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 HmbBG – Zuständigkeit

(1) Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, kann der Senat als oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder sie von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen; er kann diese Befugnis auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen. Der Senat kann auch verbindliche Grundsätze für diese Entscheidungen aufstellen.

(2) Die nach diesem Gesetz oder dem BeamtStG einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.