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§ 113 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3. – Polizeivollzug

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 HmbBG – Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und die Teilnahme an Veranstaltungen, die ausschließlich der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen (Artikel 9 Absatz 3 GG).