§ 105 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 2. – Bürgerschaft
§ 105 HmbBG – Beamtinnen und Beamte der Bürgerschaft
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. Entscheidungen nach § 30 Absätze 2 und 3, § 35 Absatz 4 sowie § 50 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. Sie oder er nimmt den von den Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft nach § 47 zu leistenden Diensteid ab.