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§ 95a HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

2. – Rechte → e) – Urlaub, Wahl in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 95a HmbBG

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge,

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 70 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 89 Absatz 1 dürfen zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit unberücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. Satz 1 findet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) Der Bewilligungszeitraum kann bei Leitern und Lehrern an staatlichen Schulen, am Studienseminar und am Institut für Lehrerfortbildung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulen bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).