Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

2. – Rechte → d) – Reise- und Umzugskosten

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 HmbBG

(1) Die Reisekostenvergütung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an

  1. 1.
    Beamte,
  2. 2.
    Ruhestandsbeamte,
  3. 3.
    frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  4. 4.
    in den hamburgischen Dienst abgeordnete Beamte,
  5. 5.
    Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Personen

sind das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung vom 11. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2682) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einschränkende Regelungen zu treffen, die wegen der stadtstaatlichen Verhältnisse erforderlich sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).