Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz
§ 89 HmbBG
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
- 1.die Arbeitszeit bis auf ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
- 2.Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,
wenn er mindestens
- a)ein Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 und um mehr als die Hälfte ermäßigte Arbeitszeit nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Gleiches gilt für die Dauer von Urlaub nach Absatz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 95a Absatz 1 Nummer 1. Bei der Berechnung nach den Sätzen 1 oder 2 bleibt eine Ermäßigung der Arbeitszeit um mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während einer Elternzeit unberücksichtigt.
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).