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§ 81 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

k) – Folgen der Nichterfüllung von Pflichten → aa) – Dienstvergehen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 HmbBG

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.
    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
  2. 2.
    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. 3.
    gegen § 65 (Verletzung der Amtsverschwiegenheit), gegen § 73a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit) oder gegen § 74 (Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken) verstößt oder
  4. 4.
    entgegen § 43 oder § 50 Absatz 1 oder 3 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Hamburgische Disziplinargesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).