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§ 77 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 HmbBG

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Beamte ist verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seine Bezüge, wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).