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§ 38 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

7. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 HmbBG

(1)

Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Satz 1 Nummer 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist; § 34 Satz 3, § 35 Absatz 2, § 36 Absätze 2 und 3 sowie § 37 Absatz 1 bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).