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§ 21 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

5. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 HmbBG

(1) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. 1.
    1. a)

      der Abschluss einer Realschule oder

    2. b)

      der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das Beamtenverhältnis von zwei Jahren oder

    3. c)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,

  3. 3.

    das Bestehen der Laufbahnprüfung.

(2) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).