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§ 122 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Polizeivollzugsbeamte → a) – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 HmbBG

(1) Der Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.

(2) Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Anwärterbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen. Die Heilfürsorge wird nicht als Sachbezug auf die Besoldung angerechnet.

(3) Polizeivollzugsbeamte, die spätestens seit dem 31. Dezember 2004 ohne Unterbrechung im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und nicht nach Absatz 2 heilfürsorgeberechtigt sind, haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Dienstbezüge haben oder Elternzeit beanspruchen; während einer sonstigen Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,4 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts auf die Besoldung angerechnet. (2)

(4) Die Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von der zuständigen Behörde erlassenen Heilfürsorgebestimmungen. In diesem Rahmen besteht freie Arztwahl. Wahlleistungen aus Anlass einer Krankenhausbehandlung sind ausgeschlossen.

(5) Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann Beihilfe darüber hinaus beziehungsweise daneben nicht gewährt werden. Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 85. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).
(2) Red. Anm.:
§ 122 Absatz 3 ist auch anzuwenden auf die Polizeivollzugsbeamten und Feuerwehrbeamten, die sich am 31. Dezember 2004 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes befunden haben und nach dem 31. Dezember 2004 im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamte oder Feuerwehrbeamte in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.