§ 81 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 81 HmbBesG – Körperschaftsbeamtinnen und -beamte
Neben der Besoldung dürfen den Körperschaftsbeamtinnen und -beamten Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Regelungen mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- oder geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.