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§ 80 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 HmbBesG – Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind in der Anlage V aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig wegfallendes Amt inne hat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in der Besoldungsordnung A ausgebrachtes Amt möglich ist.