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§ 79 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 HmbBesG – Übergangsvorschrift durch die Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen

Bis zum 31. Januar 2010 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig gewordene unbefristete Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind im Rahmen des § 38 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen, sofern Zeiten ihres Bezugs nicht bereits nach § 38 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wurden.