Gesetze

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§ 65 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Leistungsorientierte Besoldung

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HmbBesG – Leistungsorientierte Besoldung

Die Gewährung leistungsorientierter Besoldungsbestandteile kann in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.