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§ 43 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 4 – Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 HmbBesG – Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 4 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

  1. 1.

    die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg,

  2. 2.

    den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Besoldungsordnung R und

  3. 3.

    die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Beamten oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsordnung R.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von:

  1. 1.

    drei Jahren in der Stufe 1,

  2. 2.

    zwei Jahren in der Stufe 2,

  3. 3.

    drei Jahren in der Stufe 3,

  4. 4.

    vier Jahren in der Stufe 4,

  5. 5.

    vier Jahren in der Stufe 5,

  6. 6.

    vier Jahren in der Stufe 6 und

  7. 7.

    vier Jahren in der Stufe 7.

Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg, hiervon ausgenommen sind Zeiten nach § 28 Absatz 2. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Die §§ 28 und 30 gelten entsprechend.

(5) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.