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§ 41a HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a HmbBesG – Übergangsvorschrift aus Anlass der Einführung von Grundleistungsbezügen (1)

(1) Die am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 besoldeten Professorinnen und Professoren erhalten mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die bislang monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie besonderen Leistungsbezüge, mindestens aber Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zuzüglich je der Hälfte der am 31. Dezember 2012 monatlich zustehenden Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sowie der besonderen Leistungsbezüge. Professorinnen und Professoren, denen am 31. Dezember 2012 keine nach Satz 1 zu berücksichtigenden Leistungsbezüge zustehen oder deren am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge gänzlich entfallen und denen keine weiteren nach Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsbezüge zustehen, sind Grundleistungsbezüge entsprechend § 33 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Entfallen am 31. Dezember 2012 zustehende, nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Leistungsbezüge und ist der verbleibende Teil der Leistungsbezüge geringer als das Zweifache der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zustehenden Grundleistungsbezüge, werden Leistungsbezüge in Höhe der Grundleistungsbezüge zuzüglich der Hälfte des verbleibenden Teils der Leistungsbezüge gewährt.

(2) Leistungsbezüge, die am 31. Dezember 2012 nach § 35 für die Wahrnehmung einer Funktion zustehen, sind unabhängig von Absatz 1 zu gewähren.

(3) Die nach Absatz 1 gewährten Leistungsbezüge sind in der Höhe des Grundleistungsbezugs nach § 33 Absatz 1 Satz 1 ruhegehaltfähig, wenn das Amt, das die Professorin oder der Professor am 1. Januar 2013 innehatte, mindestens zwei Jahre übertragen war. Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge nach § 38.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 17. Februar 2014 (HmbGVBl. S. 68) gilt:

(2) Für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Amt der Besoldungsgruppen W2 und W3 eintretende Professorinnen und Professoren, deren Berufungsverhandlungen vor Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes geführt oder deren Leistungsbezüge vor Ablauf des Tages der Verkündung vereinbart wurden, gilt § 41a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Dezembers 2012 als Stichtag für die im Rahmen der Gewährung von Grundleistungsbezügen zu berücksichtigenden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Tag der Verkündung dieses Gesetzes tritt. Im Fall der Vereinbarung von Leistungsbezügen ist deren Höhe maßgeblich. Die Gewährung von Leistungsbezügen nach dieser Regelung erfolgt ab dem jeweiligen Dienstantritt.

(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für am 31. Dezember 2012 nach den Besoldungsgruppen W2 und W3 besoldete Professorinnen und Professoren, deren Leistungsbezüge nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes vereinbart wurden.