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§ 34 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 HmbBesG – Besondere Leistungsbezüge

(1) Neben den Leistungsbezügen nach § 33 können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung vergeben werden (besondere Leistungsbezüge).

(2) Bei der Vergabe besonderer Leistungsbezüge als monatliche Zahlungen müssen die besonderen Leistungen in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Die monatlichen Zahlungen sind bei der ersten Vergabe für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren zu befristen; bei Anträgen auf Überleitung in die Besoldungsordnung W nach § 41 Absatz 1 Satz 2 können besondere Leistungsbezüge auch unbefristet vergeben werden, soweit sie zusammen mit den übrigen Dienstbezügen in dem Amt der Besoldungsordnung W die bisherigen Dienstbezüge in dem Amt der Besoldungsordnung C nicht übersteigen. Bei wiederholter Vergabe für sich unmittelbar anschließende weitere Zeiträume können sie unbefristet vergeben werden, sind dann jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer erheblichen Leistungsminderung zu versehen. Die monatlichen Zahlungen nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

(3) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere nachgewiesen werden durch

  1. 1.

    Forschungsevaluationen,

  2. 2.

    Auszeichnungen,

  3. 3.

    Publikationen,

  4. 4.

    Erfindungen, Patente, technologische Entwicklungen,

  5. 5.

    die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

  6. 6.

    Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

  7. 7.

    Gutachter- und Vortragstätigkeiten,

  8. 8.

    künstlerische Entwicklungsvorhaben, Ausstellungen, Präsentationen.

(4) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere nachgewiesen werden durch

  1. 1.

    Lehrevaluationen,

  2. 2.

    studentische Bewertung von Lehrveranstaltungen,

  3. 3.

    Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

  4. 4.

    Tätigkeiten, die wie die Betreuung von Arbeiten mit den Lehraufgaben zusammenhängen, soweit sie nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind,

  5. 5.

    die Entwicklung, Implementierung und Durchführung von Curricula oder curricularen Elementen (Modulen, Lehrveranstaltungen, Studiengängen und interdisziplinären Projekten),

  6. 6.

    die Entwicklung und den erfolgreichen Einsatz von Lernformen, Lehr- und Lernmaterialien,

  7. 7.

    die Entwicklung und Implementierung innovativer Prüfungsmethoden,

  8. 8.

    die Entwicklung oder Umsetzung neuartiger Beratungs- und Betreuungskonzepte sowie ein besonderes Engagement in der Studienberatung,

  9. 9.

    die Entwicklung und Umsetzung eines Schülerstudiums für besonders Begabte.

(5) Besondere Leistungen in Forschung und Lehre können auch durch das Einwerben von Drittmitteln nachgewiesen werden, falls daraus nicht eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 39 gewährt wird.