§ 31 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 3 – Vorschriften für Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, hauptberufliche Leiterinnen, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 31 HmbBesG – Besoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage IV) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage VI ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen in der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind.