§ 21 HmbBesG
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze
§ 21 HmbBesG – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Ausnahmsweise können Funktionen aus sachlichen Gründen mehreren Ämtern zugeordnet werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen.