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§ 18 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 HmbBeihVO – Krankenhausleistungen

(1) Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen

  1. 1.

    nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546), in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. 2.

    nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2020), in der jeweils geltenden Fassung,

    in Form von

    1. a)

      Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fallpauschalen), Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert an 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Vergütungssystem,

    2. b)

      tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte nach § 6 BPflV,

    3. c)

      pauschalierende Entgelte und Zusatzentgelte nach § 17d KHG

sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a SGB V), es sei denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt.

(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

(3) Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, beihilfefähig wäre.