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§ 1 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 HmbBeihVO – Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.