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§ 23 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbArchtG – Schlichtungsausschuss

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Dem Schlichtungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und mindestens sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen der Hamburgischen Architektenkammer angehören. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.

(3) Der Schlichtungsausschuss unternimmt einen Schlichtungsversuch in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.