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§ 23 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Justizverwaltung

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde über die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
  2. 2.
    der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Gerichte;
  3. 3.
    der Präsident des Landgerichts über das Landgericht;
  4. 4.
    der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte;
  5. 5.
    die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht über das Amtsgericht, dem sie angehören;
  6. 6.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften;
  7. 7.
    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) In Dienstaufsichts- und Personalsachen berichten die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt berichten an die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Behörde.