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§ 3 HmbAGBMG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 HmbAGBMG – Einrichtung und Aufgaben des Spiegelregisters

(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, der Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absätze 2 und 3 BMG, der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 sowie § 23a Absatz 1 BMG wird durch die zentrale Meldebehörde ein Spiegelregister eingerichtet, geführt und betrieben.

(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem Spiegelregister durch die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können.

(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörden bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über das Spiegelregister wahrgenommen werden, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung oder zur Übermittlung der Daten befreit.