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§ 4 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Öffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und Benutzung

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbAbwG – Öffentliche Abwasseranlagen

(1) Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der Stadtentwässerung hergestellt, unterhalten und betrieben. Die Stadtentwässerung hat die öffentlichen Abwasseranlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Die Stadtentwässerung bestimmt die Art des Entwässerungssystems (Gefällesiel oder Drucksiel, Misch- oder Trennkanalisation) und den Zeitpunkt der Herstellung und Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasseranlagen. Sie kann das Entwässerungssystem aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern, wenn eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt bleibt. Ein Rechtsanspruch gegen die Stadtentwässerung auf Herstellung öffentlicher Abwasseranlagen oder Beibehaltung eines bestimmten Entwässerungssystems besteht nicht.

(2) Kann wegen der Geländeverhältnisse ein öffentliches Siel nicht im öffentlichen Weg oder in sonstigen Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, untergebracht werden oder ist es wegen sonst außergewöhnlich hoher Aufwendungen erforderlich oder aus abwassertechnischen Gründen geboten, das öffentliche Siel über private Grundstücke zu verlegen, kann die Stadtentwässerung die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, den Bau und Betrieb des öffentlichen Siels sowie die Durchführung der notwendigen Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer ist zu entschädigen; auf ihr Verlangen ist Sicherheit zu leisten. § 70 Absatz 2, § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 76, 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(3) Die Stadtentwässerung kann Anlagen, die der Entwässerung mehrerer Grundstücke dienen und nicht von ihr hergestellt worden sind, auf Antrag als öffentliche Abwasseranlage übernehmen. Die Übernahme kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(4) Öffentliche Abwasseranlagen, die nicht mehr zur Abwasserbeseitigung benötigt werden, können aufgehoben werden. Soweit es sich dabei um öffentliche Siele handelt, die bisher zur Aufnahme des Abwassers angeschlossener Grundstücke bestimmt waren, wird die Aufhebung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Eine Weiterbenutzung für Zwecke der Entwässerung eines oder mehrerer Grundstücke kann zugelassen werden.

(5) Die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen weder beschädigt noch in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.