Gesetze

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§ 23 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 HmbAbwG – Anordnungsbefugnis

Die Stadtentwässerung kann die zur Durchführung der Beseitigungspflicht nach § 22 erforderlichen Anordnungen gegen die Pflichtigen treffen.