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§ 13a HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a HmbAbwG – Bau von Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 18c WHG, oder einer solchen, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Die Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung sind ergänzend anzuwenden.

(2) Die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von Absatz 1 bedarf der Genehmigung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Erstreckt sich das Genehmigungsverfahren einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 880), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2634), genehmigungsbedürftigen Anlage auch auf eine ihr zugehörende Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 und findet in dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung statt, bedarf es keiner Planfeststellung.