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§ 7 HmbAbfG
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Abfallentsorgungsanlagen, Maßnahmen der zuständigen Behörde

Titel: Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbAbfG – Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 35 Absatz 2 KrWG dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Deponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die zuständige Behörde kann eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre anordnen, wenn der Verfahrensstand dies erfordert. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können der Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Deponie eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner vom Träger der Deponie Entschädigung durch Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Deponien wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage eines Abfallwirtschaftsplans für die Dauer von bis zu zwei Jahren Planungsgebiete festzulegen. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Für die Planungsgebiete gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Festlegung tritt mit Fristablauf nach Satz 1 oder Satz 2 oder mit Beginn der Auslegung gemäß Absatz 1 Satz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.