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§ 3 HLV 1979
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Laufbahnverordnung
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV 1979,HE
Gliederungs-Nr.: 322-89
gilt ab: 01.04.2009
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 28.02.2014
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 HLV 1979 – Probezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2014 durch § 49 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I S. 57).

(1) Probezeit ist die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.

(3) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Sonderurlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Die Mindestprobezeit ist zu leisten.

(4) Für die in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.

(5) Über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; dies gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten in einer Behörde desselben Geschäftsbereichs abgeleistet worden sind.

(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Fristen verlängern sich um die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.

(7) Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes können Beamte, die während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.