§ 47 HLV
Hessische Laufbahnverordnung
Hessische Laufbahnverordnung
Landesrecht Hessen
NEUNTER TEIL – ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 47 HLV – Überleitung
Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ergibt sich aus Anlage 2.