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§ 43 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHULDIENST

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 43 HLV – Laufbahnen

Der Schuldienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.