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§ 42 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN SCHULDIENST

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.04.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 42 HLV – Geltungsbereich

Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst

  1. 1.

    als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,

  2. 2.

    als Lehrkraft an Justizvollzugsanstalten,

  3. 3.

    hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich des Dienstes in der Studienseminarleitung,

  4. 4.

    an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie und am Kultusministerium, soweit die Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt,

  5. 5.

    an der Hessischen Lehrkräfteakademie, sofern für die Dienstaufgabe der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums vorausgesetzt wird.