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§ 36 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – AUFSTIEG

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 36 HLV – Aufstieg in den gehobenen Dienst

(1) 1Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden

  1. 1.

    ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "gut" oder "sehr gut" bestanden haben,

  2. 2.

    zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "befriedigend" bestanden haben,

  3. 3.

    drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "ausreichend" bestanden haben.

2Beamtinnen und Beamte, die keine Laufbahnprüfung abgelegt haben, können drei Jahre nach Einstellung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. 3Soweit die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs. 1 in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen und gleichzeitig in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert drei Jahre. 3Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. 4Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule können jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(3) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. 2Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) 1Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens ein Jahr in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. 2Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) 1Ausnahmsweise können Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    sich mindestens fünf Jahre im Spitzenamt ihrer Laufbahn befunden haben,

  2. 2.

    hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und

  3. 3.

    sich drei Jahre ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.

2Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. 3Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

(6) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.