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§ 32 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – ANERKENNUNG VON IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ERWORBENEN BERUFSQUALIFIKATIONEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 17.02.2016
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 32 HLV – Antrag

(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag.

(2) 1Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. 2Beizufügen sind

  1. 1.

    eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

  2. 2.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,

  3. 3.

    Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,

  4. 4.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstigen, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

  5. 5.

    eine Bescheinigung des Heimat-oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Befähigungs-und Ausbildungsnachweise berechtigen,

  6. 6.

    Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,

  7. 7.

    Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,

  8. 8.

    eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist, sowie

  9. 9.

    gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(3) 1Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigteÜbersetzungen beizufügen, die elektronisch übermittelt werden können. 2Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangt werden; die Frist nach § 33 Abs. 1 wird hierdurch nicht gehemmt.

(4) 1Bestehen begründete Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. 2Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

(5) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.