Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

VIERTER TEIL – ANERKENNUNG VON IN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ERWORBENEN BERUFSQUALIFIKATIONEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 27 HLV – Anwendungsbereich

(1) 1Die Regelungen der §§ 28 bis 34 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). 2Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

  2. 2.

    jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

  3. 3.

    jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.