Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Besondere Befähigungsanforderungen

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 24.11.2021
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 26 HLV – Höherer Dienst

Bei Psychologinnen und Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt, die in die Laufbahn höherer sozialer Dienst eingestellt werden sollen, können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bis zu insgesamt zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 22 angerechnet werden.