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§ 15 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit Vorbereitungsdienst

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 15 HLV – Gehobener Dienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des gehobenen Dienstes drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. 2Er wird in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" abschließt, oder in einem gleichstehenden Studiengang durchgeführt.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. 2Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden.

3Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind.