Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 12 HLV – Schwerbehinderte Menschen

(1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) 1Bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen sind die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.